Bürgschaft
Die
gesetzliche Grundlage für die Bürgschaft
stellen in Österreich die Paragrafen 1346 ff.
des ABGB dar.
Danach ist jede Bürgschaft ein Vertrag mit einer einseitig eingegangenen Verpflichtung. Diese Verpflichtung besteht darin, für die Verbindlichkeiten einzustehen, die durch Dritte eingegangen worden sind.
In der Regel wird eine Bürgschaft für Geldleistungen eingerichtet. Zu unterscheiden ist in Österreich zwischen der gemeinen Bürgschaft und der Ausfallsbürgschaft.
Was ist bei einer Bürgschaft zu beachten?
Oftmals werden Bürgschaften im Rahmen von Kreditverträgen gefordert. Das ist dann der Fall, wenn der eigentliche Kreditnehmer nicht in der Lage ist, ausreichende Sicherheiten für eine bestimmte Kreditsumme zu stellen. In aller Regel wird der Bürge als zweiter Kreditnehmer mit in den Vertrag aufgenommen. Das vereinfacht es den Banken, auf die Ersatzleistungen des Bürgen zugreifen zu können. Das bedeutet aber auch, dass der Bürge in gleichem Umfang wie der Kreditnehmer selbst haftet. Abgeleitet ist dieser Fakt von der rechtlichen Grundlage, dass mehrere Kreditnehmer gesamtschuldnerisch für die Gesamtforderung inklusive sämtlicher Nebenkosten haften. Man sollte sich deshalb sehr genau anschauen, für wen man eine Bürgschaft übernimmt.
Die Besonderheiten der Ausfallbürgschaft
Bei einer gemeinen Bürgschaft muss der Bürge bereits dann einspringen, wenn der Schuldner aus irgendeinem Grund seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Bei der Ausfallbürgschaft sind die Rechte der Kreditgeber gegenüber dem Bürgen eingeschränkt. Hier muss der Bürge erst dann ersatzweise bei den Zahlungsverpflichtungen einspringen, wenn die fälligen Forderungen auch durch gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den eigentlichen Kreditnehmer nicht beigetrieben werden können. Damit ist eine Ersatzhaftung für den Fall einer Zahlungsunwilligkeit bei der Ausfallbürgschaft ausgeschlossen. Der österreichische gemeine Bürge ist mit dem selbstschuldnerischen Bürgen nach deutschem Recht vergleichbar.
Welche praktischen Anwendungsgebiete der Bürgschaft gibt es?
Nicht nur klassische Kredite können durch eine Bürgschaft besichert werden. Üblich ist die Bürgschaft in der Praxis beispielsweise bei Mietverträgen aller Art. Auch hier wird der Bürge dann mit einbezogen, wenn der Vermieter der Meinung ist, dass das Einkommen eines potentiellen Mieters im Vergleich zur geforderten Miethöhe grenzwertig ist. Bei gewerblichen Mietverträgen sind es meistens die Existenzgründer, die eine Bürgschaft für den Mietvertrag benötigen. Hier können die Gewinne und damit auch die Einkommen nicht anhand von Geschäftsberichten oder Bilanzen belegt werden. Somit entsteht auf der Seite der Vermieter ein hohes Ausfallrisiko, welches sich durch eine Bürgschaft deutlich reduzieren lässt. Das gilt analog auch für Leasingverträge für Fahrzeuge und hochwertige Geschäftsausstattungen.